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Zivilrecht

OGH: Zur Bewertung von Wohnrechten bei Ermittlung des Pflichtteils

Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch

02. 08. 2022
Gesetze:   § 781 ABGB, § 788 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzung, Hinzurechnung, Schenkungspflichtteil, Liegenschaft, Übergabe, Schenkung, Wohnrecht, Bewertung, Sterbetafel

 
GZ 2 Ob 49/22b, 30.05.2022
 
OGH: Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
 
Hintergrund dieser Differenzierung ist der Zweck der Hinzu- und Anrechnung, nämlich Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass vorhanden. Die Bestimmung des § 788 ABGB steht dem nicht entgegen, weil sie eine Sonderregelung nur für die Problematik der Wertentwicklung zwischen Schenkung und Tod trifft, aber nichts am genannten Grundsatz ändern sollte.
 
Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach der Erblasserin ist daher hier das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. Ein über den Todeszeitpunkt der Erblasserin hinaus bestehendes Wohnrecht ist als wertmindernd zu berücksichtigen. Es mindert den Wert der Liegenschaft aber nur im Ausmaß der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin wahrscheinlichen (dh nach Sterbetafeln zu bestimmenden) Restnutzungsdauer.
 

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