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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG

Auch laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind als unleidliches Verhalten zu werten, weil ein derart beharrlich vertragswidriges Verhalten des Mieters dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht

02. 08. 2022
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten

 
GZ 7 Ob 56/22v, 29.06.2022
 
OGH: Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG) stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestands des Dauerrechtsverhältnisses dar, bei dessen Beurteilung stets das Gesamtverhalten des Mieters zu berücksichtigen ist. Auch laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind als unleidliches Verhalten zu werten, weil ein derart beharrlich vertragswidriges Verhalten des Mieters dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht (vgl 1 Ob 39/12k [Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel trotz wiederholter Aufforderung und Nutzung eines nicht gemieteten Objekts über mehrere Jahre]; 3 Ob 120/17v [Negieren eines rechtskräftigen Urteils über das Nichtbestehen von Benützungsrechten]). Im Übrigen berechtigt aber nicht jede gesetz- oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit einer Klage auf Vertragszuhaltung oder Unterlassung begegnet werden kann. Der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt.
 
Im Mietvertrag aus dem Jahr 2000 vereinbarten die Parteien Folgendes: „Festgehalten wird, dass bezüglich des Personenaufzuges eine separate Vereinbarung zu treffen sein wird. Der Mieter stimmt einer allfälligen Verlegung der WC-Anlage auf Kosten der Vermieterin zu.“
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Umstand, dass die Beklagte der Verlegung der WC-Anlage zur Errichtung eines Personenaufzugs nur unter gewissen Bedingungen zustimmt, nicht mit einer beharrlichen vertragswidrigen Ausdehnung der Benützungsrechte iSd zitierten Jud gleichgesetzt werden kann, weshalb der Klägerin die Fortsetzung des Bestandverhältnisses keineswegs unzumutbar ist, bedarf keiner Korrektur, zumal dem Verhalten der Beklagten auch mit einer Klage auf Vertragszuhaltung begegnet werden kann (bzw wurde). Damit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf den konkreten Inhalt dieser Vertragsbestimmung an.
 
 

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