Der Honoraranspruch entfällt (hier) nicht schon wegen der Mitwirkung an einer nichtigen Gesamtkonstruktion zur Umgehung grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen
GZ 6 Ob 193/21g, 22.06.2022
OGH: RAe, die ihren Klienten in Ansehung des Grundverkehrsrechts zum Abschluss von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden udgl teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, weil ein verbotenes, weil gesetzwidriges Geschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrags sein kann. Wer das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts behauptet, hat die Voraussetzungen hiefür zu beweisen. Jedoch ist nicht jedes Umgehungsgeschäft schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf. Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. In jüngerer Zeit wurde diese Rsp dahin präzisiert, dass ein Vertrag nicht schon deshalb nichtig ist, weil die Parteien aufgrund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. Zwar wurde (auch) in solchen Fällen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, insbesondere dessen Genehmigungsbedürftigkeit, vom Prozessgericht geprüft. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin nicht strittig, dass eine Veräußerung der landwirtschaftlichen Liegenschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte, was im Übrigen auch vertraglich festgehalten worden war.
Die hier vom Kläger errichteten Verträge wurden der Grundverkehrsbehörde bisher nicht zur Genehmigung vorgelegt. Nach den Feststellungen beabsichtigen die Erwerber aber, die Voraussetzungen zur Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftserwerbs zu schaffen, indem sie oder ihr Sohn die Ausbildung zum Landwirt absolvieren. Es gingen beide Vertragsparteien davon aus, dass die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich von den Erwerbern oder einem ihrer Familienmitglieder grundbücherlich erworben wird. Der Honoraranspruch des Klägers entfällt daher hier nicht schon wegen seiner Mitwirkung an einer nichtigen Gesamtkonstruktion zur Umgehung grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen.