Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verwendung des Briefpapiers und von Stempeln des beklagten Versicherungsunternehmens, einer Visitenkarte und E-Mail-Signatur mit dem Hinweis „Versicherungsagentur der Beklagten“ und „Filialdirektor“, einer E-Mail-Adresse mit der Domain der Beklagten sowie eines Büros im Gebäude der Beklagten mit der Aufschrift „Filialdirektor“ nicht ausreichen, um bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Betreuers zur Anlageberatung oder zur Entgegennahme von Kundengeldern für Anlagegeschäfte hervorzurufen, ist nicht korrekturbedürftig
GZ 7 Ob 49/22i, 25.05.2022
OGH: Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss der „äußere Tatbestand“ vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Die Beurteilung von Bestand und Reichweite einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht stellt typischerweise eine Einzelfallbeurteilung dar. Der OGH sprach bereits aus, dass die Verwendung von Geschäftspapier und Geschäftsstampiglie oder Telefax durch einen Bankangestellten nicht für die Annahme ausreicht, dass dieser zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Betriebsgegenstand zuordnen lässt. Wäre dem so, so bedeutete dies eine Haftung der Bank für alle Handlungen ihrer Angestellten schlechthin, seien sie dazu befugt oder nicht. Gerade im Bankbereich besteht ein System abgestufter Ermächtigungen an die an sich nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter, selbst für den Leiter einer Filiale.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, diese Rsp könne sinngemäß im Versicherungsbereich angewendet werden, sodass die Verwendung des Briefpapiers und von Stempeln des beklagten Versicherungsunternehmens, einer Visitenkarte und E-Mail-Signatur mit dem Hinweis „Versicherungsagentur der Beklagten“ und „Filialdirektor“, einer E-Mail-Adresse mit der Domain der Beklagten sowie eines Büros im Gebäude der Beklagten mit der Aufschrift „Filialdirektor“ nicht ausreichen, um bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Betreuers zur Anlageberatung oder zur Entgegennahme von Kundengeldern für Anlagegeschäfte hervorzurufen, ist nicht korrekturbedürftig.
Da nicht entscheidend ist, welchen Eindruck die Klägerin betreffend die Befugnis des Betreuers hatte, sondern Umstände vorliegen müssen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zu erwecken, und die Klägerin weiters nicht darlegt, durch welche konkreten Umstände die Beklagte den Anschein erweckt habe, dass der Betreuer für sie umfassend vertretungsbefugt sei, liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.