Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG unter der Bedingung eines bestimmten Verfahrensausgangs im Hinblick auf die vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängige Feststellungsklage erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf das von der belBeh geführte Verfahren nicht um eine innerprozessuale Bedingung handelt
GZ Ra 2021/11/0087, 09.06.2022
VwGH: Mit Konstellationen, in denen die Frage der Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem § 8 Abs 2 BEinstG iVm § 38 AVG im Hinblick auf ein anhängiges arbeitsgerichtliches Entlassungsverfahren zu beurteilen war, hat sich der VwGH bereits befasst.
Wenn die Revisionswerberin geltend macht, diese Rsp sei im Revisionsfall nicht einschlägig, weil die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens einer Konversion einer allenfalls rechtsunwirksamen Entlassung in eine Kündigung gem § 30 Abs 3 VBG entgegenstünde, diese Bestimmung dadurch ihres Anwendungsbereiches beraubt wäre und die Aussetzung des Verfahrens ihrem Interesse an einer ehestmöglichen Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG nicht Rechnung trage, gelingt es ihr schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist.
Der Beurteilung des VwG, derzufolge der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung unter der Bedingung eines bestimmten Verfahrensausgangs im Hinblick auf die vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängige Feststellungsklage des Mitbeteiligten gestellt wurde, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen. Ausgehend davon erweist sich der solcher Art bedingte Antrag als unzulässig, weil es sich bei dem Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf das von der belBeh geführte Verfahren nicht um eine innerprozessuale Bedingung handelt.