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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs 3 AVG

Der Revisionswerber erhielt das Gutachten erst unmittelbar vor der Verhandlung, welche ohne Einräumung einer Stellungnahmefrist geschlossen wurde, sodass ihm keine angemessene Frist zur Vorbereitung einer Reaktion auf das Gutachten zur Verfügung stand

31. 07. 2022
Gesetze:   § 45 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Parteiengehör, Gutachten

 
GZ Ra 2019/11/0198, 07.06.2022
 
VwGH: Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern.
 
Eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme besteht für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde daher zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
 
Wie sich aus dem Verfahrensgang und dem Vorbringen des Revisionswerbers übereinstimmend ergibt, erhielt der Revisionswerber das Gutachten Dris G erst unmittelbar vor der Verhandlung, welche ohne Einräumung einer Stellungnahmefrist geschlossen wurde, sodass ihm keine angemessene Frist zur Vorbereitung einer Reaktion auf das Gutachten zur Verfügung stand. Das Parteiengehör wurde somit nicht ordnungsgemäß gewahrt, wodurch das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftete.
 
 

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