Welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist
GZ Ra 2022/11/0060, 08.06.2022
VwGH: Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom VwG zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iZm der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist.
Davon kann im Revisionsfall keine Rede sein. Das VwG hat die vorliegenden Gutachten in der mündlichen Verhandlung erörtert und in seiner Beweiswürdigung ausführlich und unter Eingehen auf das vom Revisionswerber vorgelegte Gutachten sowie seines Beschwerdevorbringens dargelegt, warum es welches Gutachten für welche Teile des Kaufgegenstandes seiner Bewertung des ortsüblichen Verkehrswertes iSd § 3 Z 4 lit a, § 6 Abs 2 Z 4 und § 11 Abs 6 NÖ GVG 2007 zu Grunde legte.