Der Antrag der belBeh auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand ist abzuweisen, wenn der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes nicht über einen Verweis auf das angefochtene Erkenntnis und das behördliche Straferkenntnis hinausgeht und kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält
GZ Ra 2019/11/0189, 08.06.2022
VwGH: Der Antrag der belBeh auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes lediglich eine Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde und des angefochtenen Erkenntnisses enthält und kein auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält.