Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche „von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab“, und zum Beleg dafür ausschließlich zwei Entscheidungen des OGH zitiert, zeigt er ein Abweichen von der Jud des VwGH von vornherein nicht auf
GZ Ra 2019/11/0189, 08.06.2022
VwGH: Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche „von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab“, und zum Beleg dafür ausschließlich zwei Entscheidungen des OGH zitiert, zeigt er ein Abweichen von der Jud des VwGH von vornherein nicht auf.