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Verfahrensrecht

OGH: Zur notwendigen Streitgenossenschaft

Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bilden zwar sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft, der vertragserrichtende Notar ist aber gerade nicht Partei des strittigen Rechtsverhältnisses

26. 07. 2022
Gesetze:   § 14 ZPO, § 52 NO, § 54 NO, § 68 NO, § 292 NO
Schlagworte: Notwendige Streitgenossenschaft, einheitliche Streitpartei, Vertragsparteien, Vertragserrichter, Notariatsakt, Mantelung, Vorlesung, Solennisierung, Belehrungspflicht

 
GZ 6 Ob 108/22h, 22.06.2022
 
OGH: Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) iSd § 14 ZPO liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Rechtstatsachen zwangsläufig - nämlich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“) - zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. Sie ist jedenfalls anzunehmen, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen. Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags (über GmbH-Anteile) zwischen dem Zessionar und dem vertragserrichtenden Notar keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, weil im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwar sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, der Notar aber gerade nicht Partei des strittigen Rechtsverhältnisses geworden sei, findet in dieser Rsp Deckung.
 
Der Kläger kommt in der Revision zur Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ durch divergierende Entscheidungen auf seine ursprüngliche Argumentation zum Fortbestand der Notariatsaktsurkunde als solcher auch noch im Falle der Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Notariatsakts gegenüber der Vertragspartei zurück (indem er darauf verweist, dass Notariatsakte sehr wohl öffentlich werden können, zumal es häufig vorkomme, dass Anteilsabtretungsverträge in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen werden). Dabei bleibt jedoch von vornherein im Dunkeln, inwieweit dieses Vorbringen seinen Standpunkt stützen soll, zumal die angesprochene Urkunde ja selbst dann unter der vom Notar vergebenen Geschäftszahl bestehen bliebe, wenn die Nichtigkeit des Notariatsakts (auch) ihm gegenüber festgestellt würde. Im Übrigen würde im Falle der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit unter der betreffenden Geschäftszahl der Vermerk der Nichtigkeit gemacht bzw das die Nichtigkeit feststellende Urteil beigeheftet.
 

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