Die ohnehin geregelte objektive Rechtslage und die Vereinbarkeit abstrakter Verfahrensbestimmungen (§§ 380f, 460 Z 1 ZPO) mit den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK ist nicht feststellungsfähig
GZ 5 Ob 212/21v, 09.06.2022
OGH: Der Zwischenantrag auf Feststellung ist ein vom Kläger (§ 236 Abs 1 ZPO) oder Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) während eines anhängigen Rechtsstreits gestellter Antrag mit dem Begehren, mit Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines für die Entscheidung über das Klagebegehren oder ein Gegenrecht präjudizielles, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen; dies führt zur Verselbständigung der Vorfrage, sodass diese nicht bloß in den Gründen beurteilt, sondern im Spruch des Urteils und daher mit bindender Wirkung entschieden wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist, dass das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, für die Entscheidung in der Hauptsache über das Hauptbegehren präjudiziell ist und in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Diese Voraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen. Ein Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.
Der Zwischenantrag auf Feststellung setzt einen prozessökonomischen Zweck voraus; daher können einzelne Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Anspruch notwendigerweise in sich begreift, nicht Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung sein. Die Wirkung der begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen. Reicht die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses.
Das hier von der Beklagten primär aus Art 8 EMRK abgeleitete Recht auf sexuelle Selbstbestimmung kann daher nicht für sich allein herausgehoben und zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden, auch wenn der Kläger dieses im Grundsatz bestreiten sollte. Dies gilt gleichermaßen für die von der Beklagten begehrte Feststellung der aus ihrem Geheimhaltungsinteresse an Informationen über ihr sexuelles Privatleben abgeleiteten und neben Art 8 EMRK auch auf § 1 DSG und Art 6 Abs 1 EMRK gestützten Rechte auf Wahrung ihrer Verschwiegenheitspflicht und Verweigerung der Auskunft. Auch insofern gilt, dass die ohnehin geregelte objektive Rechtslage und die Vereinbarkeit abstrakter Verfahrensbestimmungen (§§ 380f, 460 Z 1 ZPO) mit den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK nicht feststellungsfähig ist und der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten damit (nur) auf die Lösung einer einzelnen (Verfahrens-)Rechtsfrage abzielt, die nicht herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann.