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Zivilrecht

OGH: § 579 ABGB – fremdhändiges, aus zwei, mit einer Heftklammer verbundenen Seiten bestehendes Testament

Wenn die Vorinstanzen die auf der zweiten Seite fortlaufende Absatznummerierung und das Vorhandensein weiterer Verfügungen zur Herstellung einer inneren Urkundeneinheit als nicht ausreichend beurteilt haben, entspricht dies mangels unterfertigten Vermerks des Testators auf der ersten, die Erbeinsetzung enthaltenen Seite oder eines Hinweises auf die Erbeinsetzung auf der zweiten Seite der Rsp des OGH

26. 07. 2022
Gesetze:   § 579 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, fremdhändiges Testament, Heftklammer, Absatznummerierung, äußere / innere Urkundeneinheit

 
GZ 2 Ob 82/22f, 30.05.2022
 
OGH: Der OGH hat sich erst jüngst zu 2 Ob 29/22m mit der Frage der inneren Urkundeneinheit ausführlich auseinandergesetzt und im Ergebnis Folgendes festgehalten:
 
„Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im typischen Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Textes genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.“
 
Wenn die Vorinstanzen die auf der zweiten Seite fortlaufende Absatznummerierung und das Vorhandensein weiterer Verfügungen zur Herstellung einer inneren Urkundeneinheit als nicht ausreichend beurteilt haben, entspricht dies mangels unterfertigten Vermerks des Testators auf der ersten, die Erbeinsetzung enthaltenen Seite oder eines Hinweises auf die Erbeinsetzung auf der zweiten Seite der Rsp des OGH.
 
Auf die vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend verneinte äußere Urkundeneinheit bei Verbindung der Seiten mit einer Heftklammer kommt der Revisionsrekurs nicht zurück.
 

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