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Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs (WEG)

Der Verweis des § 52 Abs 1 Z 3 WEG umfasst neben der Dominatorregelung des § 30 Abs 2 WEG auch alle sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer, welche nach den Regelungen des ABGB im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind

26. 07. 2022
Gesetze:   § 30 WEG, § 52 WEG, § 838a ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Minderheitsrechte, Zulässigkeit des Rechtswegs, Außerstreitverfahren, Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, Dominatorregelung

 
GZ 5 Ob 244/21z, 01.06.2022
 
OGH: Nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG sind zum einen die Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 Abs 1 und 2 WEG und zum anderen alle sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (§ 17 WEG) in das Außerstreitverfahren verwiesen.
 
Die Antragstellerin stützt sich hier ausdrücklich auf die sog „Dominatorregelung“ des § 30 Abs 2 WEG wonach, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hat und zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maßnahmen trifft oder unterlässt bzw dem Verwalter aufträgt oder untersagt, der andere dagegen mit einem gegen den Mehrheitseigentümer zu richtenden Antrag das Gericht anrufen kann, auch wenn es sich nur um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 WEG) handelt. Dieses Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Verwaltung und bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleichviel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ist aber zunächst dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Das Kontrollrecht geht aber nicht so weit, dass es immer schon dann eingesetzt werden könnte, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Sind Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, welche die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, nicht mehr als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu werten, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer vielmehr auf die Geltendmachung seiner (anderen) Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klageweg verwiesen.
 
Nach hA greift dieses Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung daher (nur) im Bereich der ordentlichen Verwaltung. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (iSd § 29 WEG bzw §§ 834 f ABGB) und Verfügungsakte (iSd § 828 ABGB) des Dominators können demnach nicht gem § 30 Abs 2 WEG bekämpft werden. Der Verweis des § 52 Abs 1 Z 3 WEG umfasst aber neben der Dominatorregelung des § 30 Abs 2 WEG auch alle sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer, welche nach den Regelungen des ABGB im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.
 
 

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