§ 16 Abs 1 VKrG aF ist dahin auszulegen ist, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind
GZ 5 Ob 197/21p, 01.06.2022
OGH: Gem § 16 Abs 1 VKrG (idF vor BGBl I Nr 1/2021) verringerten sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung („nur“) laufzeitabhängige Kosten verhältnismäßig.
Der EuGH sprach dazu aus, Art 16 Abs 1 VKrRL sei dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegte Kosten umfasse. Aufgrund dieser EuGH-Entscheidung entschied sich der Gesetzgeber zu einer Novellierung des § 16 Abs 1 letzter S VKrG, mit der - im Ergebnis - das Wort „laufzeitabhängige“ entfiel, um eine richtlinienkonforme Rechtslage sicherzustellen.
Nach stRsp des OGH darf eine richtlinienkonforme Interpretation den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. Sie kommt allein dann zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt.
Normativer Gehalt des § 16 Abs 1 VKrG aF war nach einhelliger Rsp des OGH und ganz überwiegender Lit, dass sich laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung aufgrund eines Umkehrschlusses aus der Bestimmung nicht reduzieren. Diese völlig klare nationale Gesetzeslage kann nicht allein deshalb, weil - wie aus dem Allgemeinen Teil der Gesetzesmaterialien zum VKrG ersichtlich - mit dem VKrG die RL 2008/48/EG umgesetzt werden soll und nach der nunmehrigen Rsp des EuGH die RL eine Reduktion auch der laufzeitunabhängigen Kosten gebietet, als „lückenhaft“ betrachtet werden. Die Gesetzeslage (§ 16 Abs 1 VKrG aF) ist aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren, nicht lückenhaft. Folglich ist eine Rechtsfortbildung durch Analogie ausgeschlossen.
§ 16 Abs 1 VKrG aF ist damit dahin auszulegen ist, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind. § 16 Abs 1 VKrG aF gibt hier den Klägern damit keinen Anspruch auf eine aliquote Refundierung der von ihnen bei Abschluss des Kreditvertrags bezahlten laufzeitunabhängigen Kosten.