Das Endergebnis des Weiterfressens eines angelegten Mangels darf nicht in einer ex-post-Betrachtung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen werden; der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen
GZ 5 Ob 193/21z, 01.06.2022
OGH: Nach der Lit darf das Endergebnis des Weiterfressens nicht aus einer ex-post-Betrachtung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen werden: Es sei zu berücksichtigen, dass ein unerkannter Mangel - wäre er bekannt - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohl oft ohne nennenswerten Aufwand behoben werden könne und sich daher wohl so gut wie gar nicht auf den Marktwert (hier eines Kfz) auswirken würde. Hingegen führe er nach der Übergabe zu einem erheblichen Folgeschaden, was mit einer entsprechenden Wertminderung des Fahrzeugs einhergehe. Die spezifische Problematik liege in der Unerkennbarkeit des Mangels, der bei der Bewertung in angemessener Weise Rechnung zu tragen sei. Der Marktpreis bilde sich aufgrund der aggregierten subjektiven Bewertungen der Marktteilnehmer. Die Bewertungen der Marktteilnehmer würden auf deren Zukunftserwartungen über die mögliche Nutzung oder Verwertung des Objekts beruhen. Preise würden daher stets die Einschätzung der Marktteilnehmer über künftige Entwicklungen widerspiegeln. Dadurch werde ein wesentliches Element der Preisbildung sichtbar: Preise würden Prognosen enthalten. Sie könnten aber stets nur auf der Grundlage jener Informationen gebildet werden, die den Marktteilnehmern im jeweiligen Zeitpunkt zugänglich seien. Daraus folge, dass die Bildung von Preisen auf einer ex-ante-Perspektive beruhe. Deshalb sei es unzulässig, nachträglich erlangtes Wissen - wie über den Mangel - iSe ex-post-Betrachtung zu berücksichtigen und daraus den Schluss zu ziehen, die Sache habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur den um das Ausmaß des Weiterfresserschadens reduzierten Wert gehabt. Vielmehr sei eine Berufung auf § 934 ABGB nur zulässig, wenn der unter Berücksichtigung des Risikoabschlags ermittelte Marktwert der Sache weniger als die Hälfte des Kaufpreises beträgt.
Der OGH schließt sich dieser übereinstimmenden Lehrmeinung jedenfalls insoweit an, als das Endergebnis des Weiterfressens eines angelegten Mangels nicht in einer ex-post-Betrachtung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen werden darf. Der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen. Solche „Weiterfresserschäden“ haben bei der Feststellung des Werts der Sache jedenfalls außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für Mangelfolgeschäden, die nicht im Mangel selbst oder im „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels liegen.