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Zivilrecht

OGH: Zur laesio enormis bei verborgenen Mängeln (Kfz)

Verborgene Mängel einer Speziessache sind bei der Ermittlung ihres objektiven Werts zur Beurteilung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren

26. 07. 2022
Gesetze:   § 934 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, Marktwert, objektiver Wert, Ermittlung, verborgene Mängel, Berücksichtigung, Verbesserung

 
GZ 5 Ob 193/21z, 01.06.2022
 
OGH: Gem § 934 ABGB hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften derjenige, der nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht, die Aufhebung des Vertrags „und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern“. Mit der Einräumung dieses Rechtsbehelfs der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) wird dem Gedanken der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung Rechnung getragen. Das dem verkürzten Vertragsteil eingeräumte Gestaltungsrecht führt zur Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex-tunc-Wirkung, somit rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt.
 
Für die Beurteilung des objektiven Missverhältnisses nach § 934 ABGB ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, nicht auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt (§ 934 S 3 ABGB). Nachträgliche Erfüllungsmängel haben bei der Ermittlung des Missverhältnisses daher unbeachtet zu bleiben. Die Beweislast für die Verkürzung trägt der „Verkürzte“.
 
Nach der Rsp des OGH können das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und Ansprüche wegen Gewährleistung nebeneinander bestehen. Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann demnach auch dann geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist.
 
Der OGH hat daher - insbesondere, aber nicht nur iZm dem Kauf eines Gebrauchtwagens - wiederholt ausgesprochen, dass verborgene Mängel einer solchen Speziessache bei der Ermittlung ihres objektiven Werts zur Beurteilung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB zu berücksichtigen sind, sofern sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren. Selbst nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen. Auch die hL spricht sich für die Mitberücksichtigung einer solchen mangelbedingten Wertminderung bei Verkürzung über die Hälfte aus.
 
 

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