Wer aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung
GZ 2 Ob 74/22d, 30.05.2022
OGH: Soweit die Beklagten (die Erstbeklagte bog aus einer untergeordneten Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO auf die Straße ein) geltend machen, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs gegen § 17 Abs 1 StVO verstoßen habe, sind sie auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen: Wer aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung. Die Erstbeklagte war daher nicht vom Schutzzweck des § 17 Abs 1 StVO erfasst. Damit ist unerheblich, ob der Lenker des Klagsfahrzeugs im konkreten Fall gegen diese Bestimmung verstoßen hat.