Die von der Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche war eine Zufahrt zu Parkplätzen und wenigen Häusern; der Zufahrtcharakter ergab sich – abgesehen vom allgemeinen Erscheinungsbild – auch daraus, dass Schilder an der Einmündung in die Durchzugstraße und ein Hausnummernschild an einem Laternenpfahl auf die Häuser bzw deren Nutzer hinwiesen; die Verkehrsfläche lag zudem tiefer als die Durchzugstraße, sodass Fahrzeuge beim Einbiegen eine deutlich erkennbare Rampe hinauffahren mussten; auch der Fahrbahnbelag war unterschiedlich; all das war für die Benutzer beider Verkehrsflächen objektiv erkennbar; auf dieser Grundlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte sei von einer untergeordneten Verkehrsfläche iSv § 19 Abs 6 StVO gekommen, nicht zu beanstanden
GZ 2 Ob 74/22d, 30.05.2022
OGH: Ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO – nicht taxativ – angeführten, gegenüber dem fließenden Verkehr benachrangten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Wesentlich ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit. Von Bedeutung sind objektive Merkmale (etwa Befestigung, Asphaltierung, Verkehrszeichen, Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Widmung etc) der betroffenen Flächen, die während der Fahrt deutlich erkennbar sind, wobei auf die Erkennbarkeit für beide am Unfallgeschehen beteiligte Straßenbenützer abzustellen ist. Ob eine bestimmte Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO fällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im vorliegenden Fall war die von der Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche eine Zufahrt zu Parkplätzen und wenigen Häusern. Der Zufahrtcharakter ergab sich – abgesehen vom allgemeinen Erscheinungsbild – auch daraus, dass Schilder an der Einmündung in die Durchzugstraße und ein Hausnummernschild an einem Laternenpfahl auf die Häuser bzw deren Nutzer hinwiesen. Die Verkehrsfläche lag zudem tiefer als die Durchzugstraße, sodass Fahrzeuge beim Einbiegen eine deutlich erkennbare Rampe hinauffahren mussten. Auch der Fahrbahnbelag war unterschiedlich. All das war für die Benutzer beider Verkehrsflächen objektiv erkennbar. Auf dieser Grundlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte sei von einer untergeordneten Verkehrsfläche iSv § 19 Abs 6 StVO gekommen, nicht zu beanstanden.