Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus; im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG
GZ Ra 2022/02/0068, 01.06.2022
VwGH: Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG.
Mit Beschluss vom 17.5.2022, Ra 2022/11/0068, hat der VwGH die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. Februar 2022, L515 2246168-1/6E, mit dem die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Beschwerdeverfahren abgewiesen worden war, zurückgewiesen. In Bindung an den rechtskräftigen Abspruch über das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 BBG verblieb kein Raum für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.