Nach der Rsp des VwGH ist die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TSchG vorliegen, im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen
GZ Ra 2022/02/0077, 25.05.2022
VwGH: Nach § 37 Abs 2 TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg cit verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme iSd Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gem § 37 Abs 3 TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen.
Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des TSchG.
Nach der Rsp des VwGH ist die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TSchG vorliegen, im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen.
Das VwG stützte seine Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der abgenommenen Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen worden seien, im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin innerhalb der zwei Monate nach der Abnahme der Tiere noch nicht wieder in Österreich aufhältig gewesen sei und der Behörde auch kein Konzept für die in Aussicht genommene Versorgung der Tiere vorgelegt habe, obwohl die Behörde innerhalb offener Frist mehrfach versucht habe, diesbezüglich mit der Revisionswerberin in Kontakt zu treten. Diese einzelfallbezogene Beurteilung ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als rechtswidrig erkennbar.