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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Aufhebung des bekämpften Bescheides

Nach der stRsp des VwGH wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden hat

25. 07. 2022
Gesetze:   § 40 VwGVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Aufhebung des Bescheides

 
GZ Ra 2021/02/0074, 18.05.2022
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden hat.
 
 

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