Nach der stRsp des VwGH wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden hat
GZ Ra 2021/02/0074, 18.05.2022
VwGH: Nach der stRsp des VwGH wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden hat.