Einem (bisher) alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer kommt nach der Rsp des OGH weder bei seiner eigenen Abberufung noch bei Umänderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht (samt Eintragung eines weiteren Geschäftsführers), der Bestellung eines Notgeschäftsführers oder der eines Liquidators Rekurslegitimation zu; da es im vorliegenden Fall um (überhaupt nur allenfalls) vergleichbare „Beeinträchtigungen“ geht (Einführung eines Aufsichtsrats, Bestellung weiterer [kollektivvertretungsbefugter] Geschäftsführer und Änderung der Satzung dahin, dass die Alleinvertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer von den Gesellschaftern beschlossen werden könnte), kann der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage zur Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation mangels (eigenen) rechtlichen Interesses durch das Rekursgericht aufzeigen
GZ 6 Ob 73/22m, 18.05.2022
OGH: Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rekurslegitimiert sind damit im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird. Die Parteistellung ist jedoch nicht auf diesen in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde.
Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, das entweder auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dass dem Einschreiter aufgrund einer allenfalls erfolgten Entsendung durch eine (Minderheits-)Gesellschafterin keinesfalls eine Einzelvertretungsbefugnis für die Gesellschaft zukommen kann bezweifelt er selbst nicht (mehr). Die Einbringung eines Rechtsmittels im Namen der Gesellschaft behauptet er auch gar nicht. Er beruft sich vielmehr (im Gegenteil) darauf, dass er den Rekurs (bloß) im eigenen Namen und „nur“ als (entsendeter) Geschäftsführer („daneben“) erhoben habe und „dabei nicht für die Gesellschaft aufgetreten“ sei. Die „gesellschaftsvertraglichen Änderungen betreffend Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer aber auch das Vorsehen eines Aufsichtsrates“ würden „unmittelbar“ in seine Rechte als Geschäftsführer eingreifen. Dabei legt er zugrunde, dass einer bestimmten (Minderheits-)Gesellschafterin das Recht zukommt, einen Geschäftsführer entsenden zu dürfen, weswegen er (wirksam) zum Geschäftsführer bestellt sei.
Der Einschreiter ist zu dieser Firma im Firmenbuch aber nicht (als Geschäftsführer) eingetragen. Der Begründung des Rekursgerichts, er könne sich nicht auf eingetragene Rechte stützen, vermag er nichts entgegenzuhalten.
Inwieweit er durch die Änderung der Bezeichnung der Firma beschwert wäre, legt er nicht ansatzweise dar.
Einem (bisher) alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer kommt nach der Rsp des OGH weder bei seiner eigenen Abberufung noch bei Umänderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht (samt Eintragung eines weiteren Geschäftsführers), der Bestellung eines Notgeschäftsführers oder der eines Liquidators Rekurslegitimation zu. Da es im vorliegenden Fall um (überhaupt nur allenfalls) vergleichbare „Beeinträchtigungen“ geht (Einführung eines Aufsichtsrats, Bestellung weiterer [kollektivvertretungsbefugter] Geschäftsführer und Änderung der Satzung dahin, dass die Alleinvertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer von den Gesellschaftern beschlossen werden könnte), kann der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage zur Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation mangels (eigenen) rechtlichen Interesses durch das Rekursgericht aufzeigen.