Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden; als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen
GZ 11 Os 16/22w, 13.04.2022
OGH: Es ist darauf hinzuweisen, dass der Strafausspruch betreffend den Angeklagten * M* mit – von der Staatsanwaltschaft unbekämpfter – Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet ist, weil das Erstgericht bei der Sanktionsfindung ausdrücklich von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausging, somit die die Strafuntergrenze zwingend erhöhende Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB unbeachtet ließ. Danach kommt es zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn der Täter die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht, wobei an die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, gem § 39a Abs 2 Z 4 StGB die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe tritt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden (§ 33 Abs 2 Z 6, § 39a Abs 1 Z 4 StGB). Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmungen zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn. Denn beim Einsatz eines Gegenstands oder der Drohung mit einem solchen, der nach seiner Anwendbarkeit und Wirkung einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt, werden das Risiko für das Leben eines Opfers von Gewalt oder gefährlicher Drohung gleichermaßen erhöht und dessen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei einer solchen iSd WaffG. Es würde dem Gesetzeszweck nicht voll entsprechen, in diesem Zusammenhang den Begriff „Waffe“ auf jenen des WaffG und damit auf die objektive Zweckwidmung des verwendeten Gegenstands zu beschränken.
Da der Angeklagte * M* das ihm zur Last gelegte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB am 18. Mai 2020 unter Einsatz eines Stanleymessers beging, liegen somit die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB vor. Die bloße Berücksichtigung dieses Umstands als erschwerend erweist sich damit als rechtsirrig, bietet jedoch – weil dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichend – keinen Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).