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Zivilrecht

OGH: Zur Ersitzung von unregelmäßigen Gebrauchsrechten

Ob die Beklagte tatsächlich ein Recht zur Nutzung des Raumes als Abstellraum und Waschküche ersessen hat, wie dies vom Erstgericht angenommen wurde, ist vom OGH nicht zu überprüfen, weil der Kläger gegen die Entscheidung des Erstgerichts kein Rechtsmittel erhoben hat und die Abweisung seines Klagebegehrens insoweit in Rechtskraft erwachsen ist

19. 07. 2022
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 504 ABGB, §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Ersitzung, unregelmäßiges Gebrauchsrecht

 
GZ 8 Ob 42/22t, 25.05.2022
 
Der Kläger richtet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte ein unregelmäßiges Gebrauchsrecht als Grunddienstbarkeit ersessen habe und der Umfang des Nutzungsrechts sich nach den Bedürfnissen des jeweiligen Eigentümers oder Mieters des Vorderhauses richte.
 
OGH: Die Servitut des Gebrauchsrechts besteht nach § 504 ABGB darin, dass jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Das Gebrauchsrecht ist deshalb grundsätzlich auf den persönlichen Gebrauch des Berechtigten beschränkt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch die Mieter des Vorderhauses berechtigt wären, den Zwischenraum für ihre Bedürfnisse zu nutzen, ist deshalb mit der Natur eines bloßen Gebrauchsrechts nicht vereinbar. Nur der Fruchtgenussberechtigte hat nach § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache ohne alle Einschränkung zu genießen. Er kann daher sein Nutzungsrecht auch anderen überlassen, insbesondere die Sache vermieten.
 
Das Gebrauchs-, das Wohnungs- und das Fruchtgenussrecht zählen nach § 478 ABGB zu den persönlichen Servituten. Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll, während bei den Grunddienstbarkeiten das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht. Richtig ist zwar, dass eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann, was gemeinhin als "unregelmäßige Dienstbarkeit" bezeichnet wird (§ 479 ABGB).
 
Mittlerweile ist aber allgemein anerkannt, dass ein zur Grunddienstbarkeit ausgeweitetes Fruchtgenussrecht nicht dazu führen darf, dass es zu einer Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt und statt dessen eine Art Nutzungseigentum geschaffen wird. Um dauerhaft geteiltes Eigentum zu verhindern, lässt der OGH eine Begründung und Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit in stRsp nur mit einer zeitlichen Begrenzung zu. Die Ersitzung eines unbefristeten Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft, wie sie vom Berufungsgericht angenommen wurde, ist dementsprechend von vornherein ausgeschlossen.
 
Darüber hinaus ist für die Ersitzung einer Dienstbarkeit das Ausmaß der Besitzergreifungsakte ausschlaggebend, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenem Umfang erworben wird, wie sie schon vor dreißig Jahren und während der gesamten Ersitzungszeit ausgeübt wurde. Bei der Ersitzung von Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut dreißig (oder vierzig) Jahre lang verwendet wurde. Da der streitgegenständliche Raum erst nach dem Jahr 2013 zu Wohnzwecken verwendet wurde, hat das Erstgericht richtig erkannt, dass der Beklagte kein über die Nutzung als Abstellraum und Waschküche und den Betrieb eines Warmwasserboilers hinausgehendes Nutzungsrecht ersessen hat.
 
Ob die Beklagte tatsächlich ein Recht zur Nutzung des Raumes als Abstellraum und Waschküche ersessen hat, wie dies vom Erstgericht angenommen wurde, ist vom OGH nicht zu überprüfen, weil der Kläger gegen die Entscheidung des Erstgerichts kein Rechtsmittel erhoben hat und die Abweisung seines Klagebegehrens insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.
 

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