Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben
GZ 7 Ob 2/22b, 25.05.2022
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die *Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) der Beklagten zugrunde liegen; deren Art 22.2. („Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes; Artikel 22 Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“) hat eine der beiden folgenden Wortlautvarianten:
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ... die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;“ (Variante 1)
oder
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ... die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben, Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken, Rallyes und den je dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;“ (Variante 2)
Der Kläger kam im Offroad-Park Nagycenk in Ungarn mit seinem Motocross-Motorrad zu Sturz und erlitt dadurch schwere Verletzungen.
OGH: Eine „Rennstrecke“ iSd Art 22.2. AUVB ist ein vom öffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich, auf dem gegenüber dem öffentlichen Verkehr höhere Geschwindigkeiten eingehalten und aufgrund seiner Gestaltung typischerweise die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden. Auf einer „Rennstrecke“ muss die konkrete Fahrlinie nicht bestimmt und es müssen auch keine sonstigen Einrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmung oder Absperrungen vorhanden sein. Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.
Ausgehend vom in erster Instanz unstrittigen Sachverhalt zum Unfallshergang und zur Sturzursache war die Verbindungsstrecke, auf der der Kläger stürzte, in diesem Sinn gestaltet. Dies erhellt schon aus dem unstrittigen Umstand, dass die Verbindungsstrecke dem Kläger erlaubte, mit seinem Motocross-Motorrad einen – im öffentlichen Verkehr nicht vorgesehenen (vgl §§ 69 Abs 2, 68 Abs 3 lit c StVO) – Sprung über einen Hügel durchzuführen, was im konkreten Fall aufgrund zu geringer Sprungweite zum Sturz führte.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch das Fahren auf dem Verbindungsweg als vom Ausschluss umfasstes Befahren einer Rennstrecke bzw Trainieren auf einer solchen qualifiziert.