Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten (Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, zumal diese Reparaturarbeiten auch in innerem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs, insbesondere der Herstellung eines den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechenden Zustands iSd § 57a KFG standen, hält sich im Rahmen der Rsp
GZ 7 Ob 10/22d, 25.05.2022
Zwischen den Parteien besteht eine – in einer Haushaltsversicherung eingeschlossene – Privat-Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen in der Fassung 1989 (ABH) des beklagten Versicherungsvereins zugrundeliegen; die ABH lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 15
Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
[…]
4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen, durch Haltung oder Verwendung von
[…]
4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Die Begriffe […] Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen sind im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967) beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
[…]“
OGH: Art 15.4.3 ABH enthält nach seiner klaren Formulierung einen Risikoausschluss.
Nach stRsp des Senats sind dadurch Schadenersatzverpflichtungen aus Halten oder Verwenden von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.
Der OGH hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs (iSd § 2 Abs 1 KHVG) einerseits weiter als der Begriff des „Betriebes“ iSd § 1 EKHG ist und insbesondere nicht nur die Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin betrifft und daher auch nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegende Benutzung des versicherten Fahrzeugs (etwa als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge) umfasst. Andererseits gehört die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker zum Gebrauch eines Fahrzeugs, sodass die daraus entstandenen Schäden der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unterliegen.
Hier wollte der Kläger an einem von ihm zuvor gebraucht erworbenen, zwar zum Verkehr zugelassenen und mit einem behördlichen Kennzeichen versehenen, jedoch mit Mängeln behafteten Multivan ua durch „punktuelle Schweißarbeiten“ Rost im Bereich des rückwärtigen linken Kotflügels (Holmblech) beseitigen, um das Fahrzeug in der Folge einer Begutachtung nach § 57a KFG unterziehen zu können. Diese Arbeiten wollte er in einer auf der Landwirtschaft eines Bekannten als Lagerraum und Werkstatt eingerichteten Räumlichkeit durchführen, die ihm dieser zur Verfügung gestellt hatte. Im Bereich des linken Kotflügels war von einem Vorbesitzer des Fahrzeugs nachträglich eine Außensteckdose angebracht worden, wobei Hohlräume im Bereich der nachträglich eingebauten Steckdose mit leicht entflammbarem PU-Schaum ausgefüllt worden waren, was der Kläger nicht wusste. Der PU-Schaum geriet durch die Schweißarbeiten des Klägers in Brand, nach dem Öffnen eines Schiebetors fand eine explosionsartige Entzündung statt. Der Brand beschädigte das dem Kläger von seinem Bekannten überlassene Gebäude, der den Kläger wegen Schadenersatz gerichtlich in Anspruch nimmt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten (Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, zumal diese Reparaturarbeiten auch in innerem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs, insbesondere der Herstellung eines den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechenden Zustands iSd § 57a KFG standen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rsp. Ebenso zumindest vertretbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der vorliegende Sachverhalt der Entzündung von im Fahrzeug verwendeten Haushaltsgeräten (7 Ob 177/04m) nicht vergleichbar ist, weil sich dort – anders als hier – nur das Risiko eines unsachgemäß und bestimmungswidrig verwendeten Zusatzgeräts (Heizlüfter) verwirklichte (vgl dagegen 2 Ob 170/20v).
Die Revision vermag dagegen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass „ein in der Karosserie üblicherweise nicht vorzufindendes Material im Zuge der Schweißarbeiten Feuer fing“, weil schon die Reparaturtätigkeit iSd oben Gesagten schadenauslösend war; die bloße Behauptung, dass nur das Entzünden von Treibstoff als typische Gefahr eines Kfz anzusehen wäre, oder dass der Schaden iZm der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ stehen müsse, entspricht nicht der dargelegten Jud. Dass der Brand auch entstanden wäre, wenn die Schweißarbeiten an einem anderen, nicht feuerfesten Objekt durchgeführt worden wären, von dem „üblicherweise keine oder nur geringere Betriebsgefahr“ ausgehe, geht zudem nicht von der in der Rsp getroffenen Unterscheidung von „Verwendung“ und „Betrieb“ aus.
Auch mit den Darlegungen, die hier vereinbarten AHB seien vor dem KHVG 1994 verfasst und müssten iSd davor geltenden Rechtslage und älterer Rsp zu den AKHB ausgelegt werden, zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Abgesehen davon, dass er in erster Instanz kein Vorbringen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrags erstattet hat, muss ein Versicherungsnehmer stets mit Risikoausschlüssen und -begrenzungen rechnen, weil es in Österreich keine All-Risk-Versicherung gibt und eine allfällige (individuelle) Deckungslücke – im Hinblick auf einen begrenzten Deckungsumfang einer (zudem in einer Haushaltsversicherung eingeschlossenen) Privat-Haftpflichtversicherung des Klägers – nicht jedenfalls verhindert werden muss. Für einen verständigen Versicherungsnehmer ergibt sich aus Art 15.4.3 ABH klar, dass dieser nicht nur der Abgrenzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dient, sondern generell das besondere aus Halten und Verwenden von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen soll. Auf Fragen der Auslegung von – hier auch gar nicht gegenständlichen – AKHB kommt es daher nicht an.