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Zivilrecht

OGH: Zum Verjährungseinwand nach § 12 Abs 1 VersVG

Der Versicherer hat durch die Anführung, dass der Versicherungsnehmer den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe und derartige Unfälle nach den Allgemeinen Bedingungen von der Versicherung ausgeschlossen seien – auch ohne die konkrete Anführung des Art 20.8 UB00 – seine Ablehnung ausreichend klar mit diesem Risikoausschluss begründet

19. 07. 2022
Gesetze:   § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Verjährung, Entscheidung des Versicherers

 
GZ 7 Ob 71/22z, 25.05.2022
 
OGH: Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet ausschließlich die Frage, ob das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 6. 2. 2018 den in § 12 Abs 2 VersVG normierten Voraussetzungen entsprochen hat und deshalb dem gegen die Klagsänderung erhobenen Verjährungseinwand nach § 12 Abs 1 VersVG die Berechtigung zukommt, wie dies vom Berufungsgericht angenommen wurde.
 
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.
 
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt.
 
Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
 
Der Kläger argumentiert, dass die Fälligkeit des Leistungsanspruchs wegen Fehlens der der Ablehnung zugrunde gelegten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung nicht mit dem Schreiben vom 6. 2. 2018 eingetreten sei, sondern erst mit dem weiteren Schreiben vom 28. 9. 2018, in dem ausdrücklich auf den Risikoausschluss nach Art 20.8 der Bedingungen verwiesen worden sei.
 
Hier übersieht er zum einen, dass er eine mangelnde Begründung des Ablehnungsschreibens vom 6. 2. 2018 bislang nie einwandte, sondern sogar ausdrücklich vorbrachte, dass mit diesem Schreiben die endgültige Ablehnung erfolgt sei. Zum anderen hat der OGH auch bereits der monierten fehlenden Angabe einen der Ablehnung zugrunde gelegten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung iSd § 12 Abs 2 VersVG entgegengehalten, dass auch die für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend ist.
 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung des Leistungsanspruchs bereits mit dem Schreiben vom 6. 2. 2018 begann, als nicht korrekturbedürftig; hat doch der Versicherer durch die Anführung, dass der Versicherungsnehmer den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe und derartige Unfälle nach den Allgemeinen Bedingungen von der Versicherung ausgeschlossen seien – auch ohne die konkrete Anführung des Art 20.8 UB00 – seine Ablehnung ausreichend klar mit diesem Risikoausschluss begründet.
 

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