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Zivilrecht

OGH: Zum Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB

Nachträgliche „Zueignungshandlungen“ sind der zweiten Fallgruppe zuzuordnen, bei der die Sache dem Herausgabepflichtigen ursprünglich aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses und damit rechtmäßig zugekommen ist

19. 07. 2022
Gesetze:   § 1440 ABGB, § 134 StGB
Schlagworte: Aufrechnungsverbot, Kompensation, Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht, eigenmächtig oder listig entzogene Sachen, Anschlussunterschlagung, Zueignen, Vorenthalten

 
GZ 1 Ob 69/22m, 18.05.2022
 
OGH: Gem § 1440 Satz 2 ABGB sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke (für den Herausgabepflichtigen) kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. § 1440 S 2 ABGB gliedert sich in zwei Fallgruppen, nämlich in die der vorwerfbaren Handlung durch eigenmächtiges oder listiges Entziehen der Sache sowie jene der Übergabe der Sache aufgrund bestimmter Rechtsverhältnisse wie Leihe, Verwahrung oder Bestandvertrag.
 
Eigenmächtig bzw listig entzogen sind zB gestohlene oder betrügerisch erlangte Sachen und veruntreute Gelder, aber auch ohne Vollmacht eingehobene Inkassobeträge oder ein vereinbarungswidrig weitergegebenes Blankoakzept. „Eigenmächtig oder listig“ entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Der Zweck des Verbots bezüglich „eigenmächtig oder listig“ entzogener Sachen besteht va in der Hintanhaltung verbotener Selbsthilfe. Geldbeträge, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht abgeführt, sondern zur Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen verwendet werden, sind nicht listig entzogen. Nachträgliche „Zueignungshandlungen“ sind vielmehr der zweiten Fallgruppe zuzuordnen, bei der die Sache dem Herausgabepflichtigen ursprünglich aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses und damit rechtmäßig zugekommen ist.
 
Der Beklagte hat hier der Klägerin das Steuerguthaben weder eigenmächtig noch listig entzogen. Der Geldbetrag wurde ihm ohne sein Zutun aufgrund eines Irrtums überwiesen. Von einer Entziehung zum Zwecke unerlaubter Selbsthilfe kann daher keine Rede sein.
 
Das Berufungsgericht vermeint, dass das Verhalten des Beklagten den objektiven Tatbestand der Unterschlagung verwirkliche. Das trifft jedoch - unabhängig von der Frage, ob eine Unterschlagung an Giralgeld begangen werden kann - nicht zu: Die Tathandlung der Unterschlagung nach § 134 StGB besteht in allen Deliktsfällen darin, dass der Täter die fremde Sache sich oder einem Dritten zueignet. Bloßes Vorenthalten ist kein Zueignen. Der Täter eignet sich die Sache zu, wenn er wie ein rechtmäßiger Eigentümer agiert, die Sache somit behält, verwertet oder wie ein Eigentümer nützt. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Beklagte die Herausgabe des irrtümlich Empfangenen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungs- oder Kompensationsrecht verweigert. Dies kann nicht unter die erste Fallgruppe des § 1440 S 2 ABGB subsumiert werden.
 

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