Es steht nicht fest, ob sich der Erstkontakt im Bereich des (vom Erstbeklagten befahrenen) linken oder des rechten Fahrstreifens ereignete; ebensowenig steht fest, welchen Fahrstreifen der Kläger vor dem Unfall mit dem Motorrad benutzte und ob er diesen nach dem Losfahren beim Umschalten der Ampel wechselte; damit bleibt aber auf Tatsachenebene unklar, ob der Lenker des BMW beim Nebeneinanderfahren einen zu geringen Seitenabstand zum Motorrad einhielt oder ob der Lenker des Motorrads in den Fahrraum des BMW eindrang, indem er einen Fahrstreifenwechsel vornahm; für die Annahme eines Verstoßes des Erstbeklagten gegen Vorschriften der StVO reichen die Feststellungen damit nicht aus; in Bezug auf das Verhältnis zwischen einem PKW und einem einspurigen Fahrzeug kann weder allgemein gesagt werden, dass die Betriebsgefahr des PKW stets höher wäre als jene des einspurigen Fahrzeugs, noch umgekehrt, dass die Betriebsgefahr eines Motorfahrrads wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines PKW
GZ 2 Ob 73/22g, 30.05.2022
OGH: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. Den Nachweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft, hat in der Folge der Schädiger zu erbringen.
Der Nachweis, dass der Erstbeklagte den Tatbestand insbesondere des § 15 (Abs 4) StVO objektiv erfüllt hat, ist dem Kläger allerdings nicht gelungen. Aufgrund der non-liquet-Feststellungen zu den Fahrlinien der Unfallbeteiligten vor dem Unfall und der Stelle des Erstkontakts (bezogen auf die Fahrbahn) steht bloß fest, dass es zu einer Streifkollision zwischen den Unfallbeteiligten kam, die in die gleiche Richtung fuhren. Es steht hingegen nicht fest, ob sich der Erstkontakt im Bereich des (vom Erstbeklagten befahrenen) linken oder des rechten Fahrstreifens ereignete. Ebensowenig steht fest, welchen Fahrstreifen der Kläger vor dem Unfall mit dem Motorrad benutzte und ob er diesen nach dem Losfahren beim Umschalten der Ampel wechselte. Damit bleibt aber auf Tatsachenebene unklar, ob der Lenker des BMW beim Nebeneinanderfahren einen zu geringen Seitenabstand zum Motorrad einhielt oder ob der Lenker des Motorrads in den Fahrraum des BMW eindrang, indem er einen Fahrstreifenwechsel vornahm. Für die Annahme eines Verstoßes des Erstbeklagten gegen Vorschriften der StVO reichen die Feststellungen damit nicht aus.
Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, die Fälle eines Verstoßes gegen Vorrangbestimmungen (§ 19 StVO) betreffen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Da keinem der Unfallbeteiligten ein Verschulden am Verkehrsunfall nachgewiesen werden konnte und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bestehen, stehen einander bei der Abwägung nach § 11 EKHG die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des BMW und des Motorrads gegenüber. In Bezug auf das Verhältnis zwischen einem PKW und einem einspurigen Fahrzeug kann weder allgemein gesagt werden, dass die Betriebsgefahr des PKW stets höher wäre als jene des einspurigen Fahrzeugs, noch umgekehrt, dass die Betriebsgefahr eines Motorfahrrads wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines PKW. Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Fall die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen. Solche die Betriebsgefahr eines der Unfallbeteiligten konkret erhöhenden Umstände sind hier nicht hervorgekommen, sodass es zu einer Schadensteilung von 1 : 1 zu kommen hat.
Da die Höhe der einzelnen Schadenspositionen im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig ist, war der Revision zur Gänze Folge zu geben. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren kommt die auch von Amts wegen vorzunehmende Einfügung einer Haftungsbeschränkung nach § 15 EKHG wegen bereits eingetretener Teilrechtskraft nicht in Betracht.