Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem § 1 Z 10 HerkunftsstaatenV 2009, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden spricht
GZ Ra 2021/14/0396, 30.05.2022
VwGH: Die Revision macht geltend, dass sich das VwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von der Sichtbarkeit der Behinderung des Revisionswerbers hätte machen können und zur Einschätzung gelangt wäre, dass der Revisionswerber in Algerien sozial ausgegrenzt werde, weshalb sich an den Gründen der subsidiären Schutzgewährung nichts geändert habe. Damit legt die Revision jedoch nicht dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.
Auch gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat gem § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 145/2019, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden spricht und war für das BFA nicht die Behinderung des Revisionswerbers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend.