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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 47 VwGVG – Unterlassen der Verkündung des Erkenntnises nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar; ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen

18. 07. 2022
Gesetze:   § 47 VwGVG
Schlagworte: Schluss der Verhandlung, Unterlassen der Verkündung des Erkenntnisses

 
GZ Ra 2020/06/0100, 24.05.2022
 
VwGH: Gem dem im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
 
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach dieser Bestimmung damit den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen.
 
Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen, angefochtenen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Fallbezogen ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Verkündung des Spruches des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre.
 
Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
 
 

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