Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um iSd § 28 Abs 3 VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen
GZ Ra 2022/08/0062, 24.05.2022
VwGH: Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gem § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Dem wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um iSd § 28 Abs 3 VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen.