Wenn im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe „den Eingang bestätigt“, wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben; dass die Einlaufstelle die rechtswirksame Einbringung einer Revision bestätigt habe, wird hingegen nicht behauptet
GZ Ra 2021/19/0484, 25.05.2022
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis“, welches den für die Revisionswerber einschreitenden Rechtsanwalt nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert hat, ein Irrtum über die Zulässigkeit der Einbringung einer außerordentlichen Revision beim BVwG mit E-Mail.
Nach der ständigen hg Rsp kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.
Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.
Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Ein bloßer minderer Grad des Versehens wird im vorliegenden Fall nicht dargelegt:
Dass es für die zulässige Form der Einbringung einer Revision an den VwGH auf Rechtsvorschriften ankommt, und aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im „Impressum“ der Webseite eines Gerichtes nicht auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung.
Die BVwG-EVV sieht seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iS dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde.
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag schließlich vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe „den Eingang bestätigt“, wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben. Dass die Einlaufstelle die rechtswirksame Einbringung einer Revision bestätigt habe, wird hingegen nicht behauptet.