Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Versagung der Vollstreckbarkeit (EuGVVO)

Beim Versagungsgrund des Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO kommt es entscheidend darauf an, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich die Möglichkeit hatte, die zu vollstreckenden Ansprüche zu bekämpfen

12. 07. 2022
Gesetze:   Art 2 EuGVVO, Art 30 EuGVVO, Art 45 EuGVVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Versagung der Vollstreckbarkeit, ausländische Entscheidung, Merger-Entscheidung, ordre public, Verbot der révision au fond

 
GZ 3 Ob 71/22w, 19.05.2022
 
OGH: Nach Art 2 lit a EuGVVO ist "Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Art 2 lit a und Art 39 EuGVVO sind dahin auszulegen, dass ein Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt, eine Entscheidung darstellt und in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, wenn er am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat erlassen und dort für vollstreckbar erklärt wurde, wobei dieser Charakter als Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, nach Art 46 EuGVVO die Versagung der Vollstreckung aus einem der in Art 45 EuGVVO genannten Gründe zu beantragen.
 
Die in Art 45 EuGVVO genannten Versagungsgründe sind nach der Rsp des EuGH taxativ angeführt und eng auszulegen. Die abschließende Aufzählung und die eng umrissenen Gründe sind Ausprägung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Das Ziel der möglichst weitgehenden Freizügigkeit europäischer Entscheidungen soll dabei stets beachtet werden.
 
Hier vertritt der Verpflichtete die Rechtsansicht, ein mitgliedstaatlicher Beschluss, welcher nicht formell ein Exequatur enthält, sondern selbst eine der drittstaatlichen Judikatschuld entsprechende vollstreckungsfähige Leistungsentscheidung trifft (sog „Merger-Entscheidung“) könne nicht im Rahmen der EuGVVO vollstreckt werden. Nach dem Versagungsgrund des Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO kommt es aber entscheidend darauf an, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich die Möglichkeit hatte, die zu vollstreckenden Ansprüche zu bekämpfen. Dies war hier der Fall. Der High Court hat sich mit den von ihm im englischen Verfahren gegen die zugrunde liegenden (im jordanischen Verfahren zuerkannten) Ansprüche erhobenen Einwänden inhaltlich befasst. Damit scheidet ein offensichtlicher Verstoß gegen den Ordre public aus.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at