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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Vorgründungsgesellschaft (GmbH))

Da der GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sie insofern stets „Innengesellschaft“, welche nur die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betrifft

12. 07. 2022
Gesetze:   § 1176 f ABGB, § 1017 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Vorgründungsgesellschaft, GesbR, Außengesellschaft, Innengesellschaft, gemeinsames Auftreten nach Außen, Gesellschafter, Vollmacht, Offenlegung

 
GZ 9 Ob 86/21v, 19.05.2022
 
OGH: Gem § 1176 Abs 1 ABGB können die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177 ABGB), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten. Ob sich die GesbR iSd § 1176 Abs 1 S 1 ABGB bloß auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander beschränkt (Innen-GesbR) oder (auch) auf das gemeinschaftliche Auftreten der Gesellschafter im Rechtsverkehr erstreckt (Außen-GesbR), ist vom GesbR-Vertrag abhängig, orientiert sich also daran, wie die Gesellschafter nach dem GesbR-Vertrag nach außen gegenüber Dritten hin in Erscheinung treten sollen.
 
Da der GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sie insofern stets „Innengesellschaft“, welche nur die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betrifft. Sie kann, muss aber nicht auch Außen-GesbR sein, welche gegeben ist, wenn die Gesellschafter nach dem GesbR-Vertrag gemeinschaftlich unter Hinweis auf ihre GesbR im Rechtsverkehr in Erscheinung treten sollen.
 
Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne. Ebenso wenn der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ bzw aller Gesellschafter tätig wird und dies auch offen legt (oder dazu bevollmächtigt ist), dann berechtigt bzw verpflichtet sein Handeln alle Gesellschafter dem Dritten gegenüber unmittelbar.
 

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