Die Verknüpfung von „Smart Home“ mit dem - jedenfalls eine gedankliche Beschäftigung erfordernden - Begriff „Experience“ ist höchst fraglich, sodass das Berufungsgericht die sofortige Herstellung eines direkten Bezugs zu den angebotenen Waren durch die beteiligten Verkehrskreise zurecht verneinte
GZ 4 Ob 72/22z, 24.05.2022
OGH: Ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob ein Begriff rein beschreibend ist.
Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis erfüllen. Entscheidend ist va, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist.
Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware/Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich hier im Rahmen dieser Rsp: Die Verknüpfung von „Smart Home“ mit dem - jedenfalls eine gedankliche Beschäftigung erfordernden - Begriff „Experience“ erachtete es als höchst fraglich, sodass es die sofortige Herstellung eines direkten Bezugs zu den angebotenen Waren durch die beteiligten Verkehrskreise ablehnte. Das bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.