Da die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, eine Rechtsfrage ist, kann sie nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes sein
GZ 14 Os 132/21z, 31.03.2022
OGH: Der Einwand (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), der auf die Übernahme von nachgemachtem Geld gerichtete Vorsatz sei (nur) durch den „kurzen Nebensatz“, wonach „bei Bestellung von Waren und auch von derartigen Geldscheinen wohl auch die Maße dieser Scheine angeführt sind“, „höchst bedenklich“ begründet worden, richtet sich mit Blick darauf, dass die Tatrichter die subjektive Tatseite auch auf die Vorgehensweise des Angeklagten gestützt haben, lediglich gegen die sachverhaltsmäßige Bejahung eines einzelnen als erheblich beurteilten Umstands, der keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache war.
Indem der Bf vermeint, das Erstgericht habe ihn entlastende Passagen seiner (ohnehin gewürdigten) Verantwortung übergangen, bringt er den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht verfahrenskonform zur Darstellung.
Den auf das Inverkehrsetzen von Falschgeld gerichteten Vorsatz hat das Erstgericht damit begründet, dass sich der Angeklagte – entgegen seiner für unglaubwürdig erachteten Verantwortung, bloß Spielgeld erworben zu haben – in der Folge eine Geldwurfmaschine nicht gekauft, Falsifikate an M* weitergegeben, die übrigen Geldscheine vorerst bei sich verwahrt und sich in einer schlechten finanziellen Situation befunden hat. Warum es sich bei diesen Erwägungen um eine Scheinbegründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) handeln soll, bleibt unklar. Die den genannten Vorsatz in Abrede stellende, auf Aussagen des Angeklagten basierende Argumentation erschöpft sich ebenso in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik wie der Hinweis auf den Umstand, dass der Angeklagte trotz Begehung von Einbruchsdiebstählen das Falschgeld nie ausgegeben hat.
Da die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, eine Rechtsfrage ist, kann sie nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes sein.
Soweit sich die Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen in den Urteilsgründen enthaltene Aussagen zur Verwechslungstauglichkeit und zum darauf bezogenen Vorsatz – nicht jedoch gegen die diesen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände – richten, gehen sie daher ins Leere.