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Zivilrecht

OGH: Zum Zitatrecht (UrhG)

Die Generalklausel des Zitatrechts rechtfertigt die vergütungsfreie Werknutzung zur Ausübung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (hier: Meinungs- und Versammlungsfreiheit)

12. 07. 2022
Gesetze:   § 42f UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Zitatrecht, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, vergütungsfreie Werknutzung, Bildzitat, Belegfunktion, Ausübung der Grundrechte

 
GZ 4 Ob 37/22b, 24.05.2022
 
OGH: Bereits vor der Einführung des § 42f UrhG wurde in der Rsp schon mehrfach die Verwendung von fremden Lichtbildern im Rahmen eigener Meinungsäußerungen im politischen Diskurs als durch Art 10 EMRK gedeckt beurteilt: So wurde die Übernahme von Zeitungsartikeln samt illustrierenden Lichtbildern auf die Website des Beklagten zwecks Aufzeigens der Medienkampagne der Zeitung als zulässig erachtet. Es wurde auch ausgesprochen, dass das fehlende Tatbestandserfordernis durch das Recht der freien Meinungsäußerung ersetzt werden kann. Der OGH erachtete auch die Zulassung der Verwendung des Lichtbilds einer Landespolitikerin im Landtagswahlkampf im Internetauftritt der Beklagten zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner im Zuge eines Wahlkampfs als nicht korrekturbedürftig. Schließlich wurde ein Eingriff in Urheberrechte hinsichtlich eines in der Wahlkampfwerbung verwendeten Lichtbilds (auch) wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung als zulässig beurteilt.
 
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hat. Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers muss daher akzessorischer Natur sein. Das Zitat eines geschützten Werks darf zudem nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden.
 
Im Rahmen dieser Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Verneinung der freien Werknutzung einem dringenden sozialen Bedürfnis iSd Rsp des EGMR zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft dient. Erforderlich ist eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, wobei das Grundrecht ohne den Eingriff nur unzureichend ausgeübt werden können muss. Die Generalklausel des Zitatrechts rechtfertigt die vergütungsfreie Werknutzung zur Ausübung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (hier: Meinungs- und Versammlungsfreiheit).
 
 

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