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Zivilrecht

OGH: Zur Neuschöpfung (UrhG)

Durch das bloße Überschreiben des sonst unverändert gebliebenen Werks liegt keine besondere Individualität einer Grafik vor, weshalb das Werk des Klägers nicht „vollständig in den Hintergrund tritt“

12. 07. 2022
Gesetze:   § 5 UrhG, Art 17a StGG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Werk, Benutzung, Neuschöpfung, Nachschöpfung, Bearbeitung, Abstandslehre, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Ausübung der Grundrechte, freie Benützung

 
GZ 4 Ob 37/22b, 24.05.2022
 
OGH: Nach § 5 Abs 2 UrhG macht die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werk ein selbständiges neues Werk darstellt. Während bei Verwertung einer Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers des Originalwerks eine Urheberrechtverletzung vorliegt, kann ein bestehendes Werk etwa als Anregung für eine selbständige Neuschöpfung frei benutzt werden. An einer solchen Neuschöpfung besteht kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benutzten Werks bedarf. Die Rsp hat iSd „Abstandslehre“ zur Abgrenzung der Bearbeitung von der zulässigen Neuschöpfung folgende Grundsätze entwickelt:
 
An das Vorliegen einer freien Benützung sind strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die „freie Benützung“ ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, „vollständig in den Hintergrund tritt“. Angesichts der Eigenart des neuen Werks, bei dem zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, müssen die Züge des benützten Werks „verblassen“. Eine selbständige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG, bei der das benützte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht.
 
Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt. Entscheidend ist, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk idR mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht. Durch das bloße Überschreiben des sonst unverändert gebliebenen (und damit auch als Werkunterlage verwendeten) Werks des Klägers liegt keine besondere Individualität der beanstandeten Grafik vor, weshalb das Werk des Klägers nicht „vollständig in den Hintergrund tritt“.
 
 

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