§ 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude, sondern auch andere Gebäude mit Wärme versorgt, also eine fern- oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt
GZ 5 Ob 5/22d, 21.04.2022
OGH: Wird ein Gebäude mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Versorger mit Zustimmung der Abnehmer im Gebäude erzeugt wird, so richten sich nach § 4 Abs 2 Z 2 HeizKG die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Deklariertes Ziel des HeizKG ist es, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen gering zu halten. Durch § 4 Abs 1 HeizKG werden aber nur die Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften - etwa des allgemeinen Zivilrechts. Im Fall der Wärmeversorgung nach § 4 Abs 2 HeizKG sind die §§ 16 bis 24 HeizKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach den vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind.
Der in § 4 Abs 2 Z 2 HeizKG genannte Begriff des gewerbsmäßigen Wärmeerzeugers bringt zum Ausdruck, dass ein solcher Wärmeerzeuger durch den Betrieb der Versorgungsanlage nicht nur den vertraglichen Pflichten gegenüber den Benützungsberechtigten des Gebäudes, in dem die Wärmeversorgungsanlage liegt, nachkommt, sondern durch Verkauf der Wärme (an Dritte) auch einen regelmäßigen Erwerb erzielen möchte. Damit ist nach dem Willen des Gesetzgebers etwa der Fall erfasst, dass die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtete Wärmeversorgungsanlage nicht nur die wirtschaftliche Einheit versorgt, auf der sie sich befindet, sondern auch auf Nachbarliegenschaften errichtete Räumlichkeiten. Eine derartige Tätigkeit geht über das gem § 7 Abs 3 Z 4 WGG definierte Geschäft nicht hinaus. § 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist daher dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern- oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt. Die hier gelegte Abrechnung, die auf Basis von vereinbarten Preisen nach § 10 Abs 2 HeizKG eine Trennung des Preises in verbrauchsabhängige Arbeitspreise und verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorsah, entsprach aber nicht der hier anzuwendenden gesetzlichen Grundregel des § 3 Abs 1 HeizKG, weil keine fernwärmeähnliche Wärmeversorgung vorliegt.