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Zivilrecht

OGH: Zur Verrechnung einer „Zählermiete“

Bei der Zählermiete handelt es sich nicht um nach dem HeizKG zu verteilende Heiz- und Warmwasserkosten

12. 07. 2022
Gesetze:   §§ 2 f HeizKG
Schlagworte: Mietrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Heizkosten, Abrechnung, Wärmeversorgung, Verbrauchsmessgerät, Zählermiete, Verschleißteil, Betriebskosten, Anschaffungskosten

 
GZ 5 Ob 5/22d, 21.04.2022
 
OGH: Zur Zählermiete ist auf die Begriffsdefinition des § 2 Z 10 HeizKG zu verweisen, wonach zu den sonstigen Kosten des Betriebs alle übrigen Kosten des Betriebs, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die angemessenen Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen.
 
Das LGZ Wien hat die Auffassung vertreten, nach dem Gesetzeswortlaut seien die Kosten von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile, so auch der Zähler, sonstige Kosten iSd § 2 Z 10 HeizKG.
 
Aus dem Gesetzeswortlaut der Begriffsbestimmung in § 2 Z 10 HeizKG ergibt sich aber nicht, dass die Zählermiete tatsächlich als sonstige Kosten des Betriebs iSd Bestimmung zu werten wäre: Der Begriff der Zählermiete fällt weder unter Kosten der Betreuung und Wartung noch des Ersatzes eines Verschleißteils; mit der Zählermiete werden vielmehr Kosten der Errichtung und Finanzierung abgedeckt, die ausdrücklich nicht sonstige Kosten iSd § 2 Z 10 HeizKG sind.
 
Dass „die Vorrichtung zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile“ als Definition eines Verschleißteils zu sehen wäre, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auszuschließen. Jedenfalls sind Kosten der erstmaligen Anschaffung des Messgeräts keine sonstigen Kosten iSd § 2 Z 10 HeizKG; es scheidet daher schon aufgrund der Begriffsbestimmung aus, sie über den Umweg der laufenden Einhebung einer Miete durch die Abnehmer zu verrechnen.
 
Auch nach dem Inhalt der hier zu beurteilenden Abrechnung handelt es sich bei der Zählermiete nicht um einen echten, dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden Ersatz der Kosten der Wartung und Betreuung dieser Verbrauchsmessgeräte. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Erstgerichts war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses auszusprechen, dass es sich (auch) bei dieser Position nicht um nach dem HeizKG zu verteilende Heiz- und Warmwasserkosten handelt.
 

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