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Zivilrecht

OGH: Zur nachträglichen Übertragung ins Wohnungseigentum (WGG)

§ 15h WGG hat für das Anbot und die Festsetzung des Fixpreises sowie die gerichtliche Überprüfung eines offenkundig unangemessenen Fixpreises keine Änderung gebracht

12. 07. 2022
Gesetze:   §§ 15b ff WGG, § 22 WGG, § 39 WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum, Fixpreis, Festsetzung, Unangemessenheit, Entscheidung des Gerichts

 
GZ 5 Ob 35/22s, 19.05.2022
 
OGH: Die mit der WGG-Nov 2019 neu eingeführte Bestimmung des § 15h WGG enthält eine zeitlich befristete Mietzinsbeschränkung für nachträglich nach den §§ 15b ff WGG in das Eigentum des bisherigen Mieters übertragene Wohnungen. Damit soll eine Spekulation mit gemeinnützig errichtetem Wohnbau verhindert und eine Sozialbindung bei gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum möglichst lange aufrechterhalten werden. In Ergänzung zu § 15g WGG soll diese Regelung ein sachgerechtes Hemmnis gegen mögliche Spekulationen bewirken. Nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 36 letzter S WGG ist diese Bestimmung anzuwenden, wenn nach dem 1. 8. 2019 ein Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gem § 15e WGG gestellt oder ein Angebot der Bauvereinigung gem § 15c lit b WGG an die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gelegt worden ist.
 
§ 15e WGG ergänzt den gesetzlichen Anspruch des Mieters oder sonst Nutzungsberechtigten auf nachträgliche Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum nach § 15c lit a WGG und verpflichtet die Bauvereinigung, dem Mieter oder sonst Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten ab dessen Antragstellung eine Fixpreisvereinbarung gem § 15d WGG schriftlich anzubieten. Hier ist nicht strittig, dass die Antragsteller von ihrem gesetzlichen Anspruch nach § 15c lit a WGG Gebrauch gemacht haben, indem sie einen Antrag auf Übertragung des Objekts in das Wohnungseigentum stellten. Ebenso wenig strittig ist, dass die Bestimmung des § 15h WGG in ihrem Fall noch nicht anzuwenden ist.
 
Die Folgen einer Säumnis der Bauvereinigung, wenn der Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte von seinem gesetzlichen Anspruch nach § 15c lit a WGG Gebrauch gemacht hat, regelt § 15e Abs 2 WGG, nach der der Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte das Gericht anrufen kann, das dann den Preis unter sinngemäßer Anwendung des § 15d Abs 2 und Abs 3 festzusetzen hat, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichts nicht binnen eines weiteren Monats kein Anbot gelegt hat. Insofern hat die WGG-Novelle 2019 keine Veränderung gebracht. Gem § 22 Abs 1 Z 6a, Abs 4 WGG ist über Anträge zur Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (§ 15a und § 15d) im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden.
 

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