Die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur stellt noch keine Festlegung des Klägers zwischen Verbesserung und Wandlung dar, wenn der Termin zunächst der „Diagnose“ des Mangels, aber noch nicht unmittelbar der Reparatur dient
GZ 9 Ob 83/21b, 19.05.2022
OGH: Nach § 932 Abs 2 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann. Mehrmalige Verbesserungs- bzw Mangelbeseitigungsversuche muss er nicht hinnehmen, auch dann nicht, wenn vom Übergeber unverzüglich ein weiterer Verbesserungs- bzw Austauschversuch angeboten wird und dieser noch innerhalb einer angemessenen Frist läge. Allerdings hat der Übernehmer die Wahl, er kann dem Übergeber einen zweiten Verbesserungsversuch gewähren oder auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe umsteigen. Bei der Ausübung der Wahl handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Hat der Übernehmer eine Wahl getroffen, ist er an sie gebunden (vgl § 906 Abs 1 ABGB).
Nach den Feststellungen war hier die Undichtheit an der Windschutzscheibe, die zu den Wassereintritten geführt hat, bereits bei Übergabe vorhanden. Der Kläger konnte zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Dem hat er auch entsprochen, indem er nach dem ersten Wassereintritt der Beklagten die Möglichkeit zur Behebung des Mangels gegeben hat. Die Beklagte hat zwar Arbeiten durchgeführt, die Ursache für den Wassereintritt jedoch letztlich nicht behoben. Damit war der Kläger zum Umstieg auf die Sekundärbehelfe, darunter auch Wandlung, berechtigt. Richtig sind die Vorinstanzen dabei davon ausgegangen, dass es sich - noch dazu bei einem Neuwagen - um keinen geringfügigen Mangel handelt.
Zu prüfen ist hier aber, ob der Kläger durch die weitere Terminvereinbarung eine verbindliche Wahl zwischen einem weiteren Verbesserungsversuch oder Wandlung getroffen hat. Im konkreten Einzelfall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur noch keine Festlegung des Klägers zwischen Verbesserung und Wandlung darstellte und auch als solche nicht verstanden werden konnte: Zu diesem Zeitpunkt war weder für den Kläger noch für die Beklagte, deren erster Verbesserungsversuch gescheitert war, absehbar, wieso es zu einem neuerlichen Wassereintritt gekommen war und mit welchem Aufwand ein allfälliger Mangel behoben werden könnte. Damit diente aber der Termin zunächst einmal beiden Parteien dazu, sich Klarheit über das Problem zu verschaffen, die weitere Vorgangsweise zu erörtern und damit der „Diagnose“ des Mangels, noch nicht unmittelbar der Reparatur.