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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz des Rettungsaufwand beim Rücktritt (Verletzung der Betriebspflicht)

Auch Aufwendungen der Geschädigten, die zur Minderung oder Beseitigung des Schadens erforderlich waren, sind als positiver Schaden bei jedem Grad des Verschuldens zu ersetzen; dabei ist der Nachteil konkret zu berechnen

12. 07. 2022
Gesetze:   § 918 ABGB, § 921 ABGB, § 1293 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verzug, Rücktritt, Schadenersatz, Nichterfüllungsschaden, Aufwendungen zur Schadensminderung, Rettungsaufwand, konkrete Schadensberechnung

 
GZ 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
 
OGH: Ein wegen Nichterfüllung gebührender Schadensersatz umfasst neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden iZm dem Rechtsgeschäft erwachsen sind. Auch Aufwendungen der Geschädigten, die zur Minderung oder Beseitigung des Schadens erforderlich waren, sind als positiver Schaden bei jedem Grad des Verschuldens zu ersetzen; dabei ist der Nachteil konkret zu berechnen, dies ungeachtet des Umstands, dass im Anlassfall der Schaden wegen des Pachtzinsausfalls abstrakt zu berechnen ist. Teilbare Schäden können nämlich teilweise abstrakt und teilweise konkret berechnet werden, was hier der Fall ist. Aufwendungen zur Schadensminderung sind ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und insoweit zweckmäßig waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen ebenfalls gesetzt hätte.
 
Zwischen den Streitteilen wurde hier im Pachtvertrag eine Betriebspflicht vereinbart. Damit war (auch) der Weiterbetrieb des Gasthofs erkennbarer Zweck des Pachtvertrags. Der Kläger hat daher der Beklagten den rechtswidrig und schuldhaft verursachten Mehraufwand zu ersetzen, der dieser (auch zur Vermeidung eines größeren Schadens) durch das weitere Betreiben des Gasthofs erwachsen ist. Der Zuspruch ist allerdings mit dem tatsächlichen Aufwand begrenzt, sodass ein Ersatz für die Zeit ab dem vereinbarten Vertragsbeginn nur bis zur tatsächlichen Schließung des Gastronomiebetriebs im Herbst in Betracht kommt. Zudem wäre hier eine Schließung des Betriebs im Herbst auch für einen vertragstreuen Pächter möglich gewesen, sodass der begehrte Ersatz bezüglich des Geschäftsführergehalts für die Monate November und Dezember (auch) daran scheitert, dass sich ein (allfälliger) Mehraufwand nicht auf ein rechtswidriges Verhalten des Pächters stützen könnte.
 
Der Umstand, dass der Verpächter kein Geschäftsführergehalt ausbezahlt hat, spricht nicht gegen die Ersatzfähigkeit des Aufwands seines Geschäftsführers: Nach der Rsp hat der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Diese Grundsätze sind auch für die hier vorliegende Konstellation anzuwenden, die davon geprägt ist, dass der Beklagten im Sommer (an Stelle des vertragsbrüchigen Klägers) ein Aufwand entstand, dessen Einsatz zur Schadensminderung erforderlich war. Vom tatsächlich entstandenen Aufwand ist auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft umfasst.
 

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