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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens

Wenn der vertragstreue Teil kein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, kommt nur die abstrakte Schadensberechnung in Betracht

12. 07. 2022
Gesetze:   § 918 ABGB, § 921 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verzug, Rücktritt, Nichterfüllungsschaden, Schadensberechnung, konkret, Deckungsgeschäft, abstrakt, Differenzrechnung

 
GZ 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
 
OGH: Der vom Vertrag zurücktretende Gläubiger kann bei einem vom Schuldner verschuldetem Verzug von diesem Schadenersatz nach § 921 ABGB verlangen. Die Vorinstanzen haben einen derartigen subjektiven Schuldnerverzug auch unter Hinweis auf § 1298 ABGB im Anlassfall zutreffend bejaht. Der von § 921 ABGB umfasste Schadenersatzanspruch betrifft den Nichterfüllungsschaden. Der Schuldner hat bei subjektivem Schuldnerverzug dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand. Der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse bzw positives Erfüllungsinteresse).
 
Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses durch den Rücktritt kommt die Schadensberechnung nicht als Austauschanspruch, sondern nur in Form des Differenzanspruchs in Betracht. Vom Interesse des Zurücktretenden an der ihm gebührenden Leistung ist daher der Wert seiner ersparten eigenen Leistung abzuziehen. Sollte die unterbliebene Gegenleistung wertmäßig nicht über der Eigenleistung liegen, entsteht kein Differenzschaden. Dieser Differenzanspruch kann grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden, wobei der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat.
 
Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der gleichartigen Leistung (Deckungsgeschäft) und dem vereinbarten Entgelt.
 
Wenn der vertragstreue Teil kein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, kommt nur die abstrakte Schadensberechnung in Betracht. Bei der abstrakten Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustauschs darstellt. Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse besteht in der Differenz zwischen dem (objektiven) Marktpreis der vereitelten bzw verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen. Wenn - wie hier - die Leistung einer Vertragspartei einen Marktpreis hat und die Leistung der anderen Vertragspartei in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch den Vertragspartner Zurücktretende den Differenzbetrag zwischen dem Marktpreis und dem Geldbetrag verlangen.
 
 

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