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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – zum Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen

Der im Zivilverfahren Beklagte handelt grundsätzlich in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen im entsprechenden Verfahren zur Sache Stellung bezieht

12. 07. 2022
Gesetze:   § 1330 ABGB, §§ 113 f StGB, § 9 RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Rechtfertigungsgrund, Rechtsanwalt, Prozessvorbringen, Standesrecht

 
GZ 6 Ob 48/22k, 18.05.2022
 
OGH: Nach stRsp werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gebietet es, Parteien eines Gerichtsverfahrens nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB zu belasten. Der Rechtfertigungsgrund erfordert zudem, dass dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen - wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Auch der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 113 StGB, der grundsätzlich gegen § 1330 ABGB verstößt, kann durch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlung) gerechtfertigt (iSd § 114 StGB) sein, sodass kein Unterlassungsanspruch besteht.
 
Der im Zivilverfahren Beklagte handelt grundsätzlich in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis (Art 6 Abs 1 EMRK) nicht nur ein zur entsprechenden Rechtsverfolgung „notwendiges“, sondern jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabs - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. In diesem Rahmen ist es auch legitim, über ein Bestreiten der gegen den Äußernden im Zivilverfahren erhobenen Vorwürfe hinausgehende ehrenrührige Anschuldigungen gegen den Prozessgegner oder einen Zeugen zu erheben, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern sollen. Dabei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen und unmaßgeblich, ob sich das Vorbringen ex post tatsächlich als notwendig erweist. IdZ wurde auch bereits ausgesprochen, dass das den Tatsachen entsprechende Vorbringen, dass gegen einen Zeugen - wenn auch wegen eines anderen Sachverhalts - ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig ist, um damit die Glaubwürdigkeit der (den Standpunkt der Gegenseite im Zivilprozess stützenden) Aussage dieser Beweisperson in Zweifel zu ziehen, nicht (von Vornherein) gänzlich ungeeignet ist, dem eigenen Verfahrensstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen.
 
Für das Prozessvorbringen durch einen RA besteht der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO. Danach ist er befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Grenze, die der RA in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, liegt sehr hoch. Sie ist definiert durch den ihm erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz. In die Beurteilung ist das dahinter stehende Recht des Mandanten zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen einzubeziehen.
 

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