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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag; Überwachungspflicht des Parteienvertreters

Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat; ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird

11. 07. 2022
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Überwachungspflicht des Parteienvertreters

 
GZ Ra 2022/14/0049, 23.05.2022
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
 
Nach der Rsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen.
 
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist.
 
Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren.
 
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rsp ist der Parteienvertreter sohin für die richtige Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich immer selbst verantwortlich. Im vorliegenden Fall hat der Parteienvertreter nach den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag die Berechnung der Frist zur rechtzeitigen (dh innerhalb der Rechtsmittelfrist) Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht selbst vorgenommen, sondern seiner Kanzleimitarbeiterin überlassen. Damit hat er selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende Maßnahmen gesetzt. Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist jedoch, wie bereits ausgeführt, kein manipulativer Vorgang, (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend.
 
Die Berufung darauf, dass der Kanzleimitarbeiterin bei der Berechnung der Frist ein „typischer Flüchtigkeitsfehler“ unterlaufen sei, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil es nicht darauf ankommt, ob der Kanzleimitarbeiterin ein Verschulden bzw ein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung vorzuwerfen ist.
 
Da der einschreitende Parteienvertreter im vorliegenden Fall die Frist nicht selbst berechnet hat und auch kein auf die Überprüfung der Eintragung von richtig ermittelten Fristen gerichtetes (ausreichendes) Kontrollsystem dargetan wurde, kann von einem minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters nicht gesprochen werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
 

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