Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig
GZ Ra 2022/11/0068, 17.05.2022
VwGH: Nach stRsp des VwGH liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Dass dies gegenständlich der Fall wäre, zeigt die Revision mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, der (gemeint: psychiatrische) Sachverständige habe eine Funktionseinschränkung „über die Angstzustände und Panik bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ ohne Untersuchung verneint, nicht auf. Dass der Revisionswerber ein Gegengutachten vorgelegt hätte, wird in der Revision nicht behauptet.
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, „der Sachverständige“ habe festgehalten, dass die „Schwindelsymptomatik“ nicht abgeklärt worden sei, weswegen das VwG diesbezüglich ein weiteres Gutachten zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes hätte einholen müssen. Mit diesem Vorbringen legt die Revision weder die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels dar, noch führt sie konkret auf den Revisionsfall bezogen aus, von welcher Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG die Entscheidung über diesen abhängen sollte.