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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bindungswirkung iZm Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 190 StPO)

Nach der Rsp des VwGH ist es der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen

11. 07. 2022
Gesetze:   § 190 StPO, § 37 AVG, § 38 AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, keine Bindungswirkung

 
GZ Ra 2022/08/0052, 16.05.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH gehen von einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Bindungswirkungen für ein Verfahren wie das dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende aus, weil es sich bei der Einstellung um keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren (hier:) über die Versicherungspflicht handelt. Nach der Rsp des VwGH ist es der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer solchen - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen.
 

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