Nach der Rsp des VwGH ist es der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen
GZ Ra 2022/08/0052, 16.05.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH gehen von einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Bindungswirkungen für ein Verfahren wie das dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende aus, weil es sich bei der Einstellung um keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren (hier:) über die Versicherungspflicht handelt. Nach der Rsp des VwGH ist es der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer solchen - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen.