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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Scheidungen (Art 3 Brüssel IIa-VO)

Das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art 3 Abs 1 lit a sechster Gedankenstrich der Brüssel IIa-VO für Staatsangehörige des Gerichtsstaates nur eine Mindestdauer des Aufenthalts von 6 Monaten voraussetzt

05. 07. 2022
Gesetze:   Art 3 Brüssel IIa-VO, Art 18 AEUV
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Familienrechtssachen, Ehesachen, Antragsteller, Aufenthalt, Mindestdauer, Gerichtsstaat, Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit, Diskriminierungsverbot

 
GZ 9 Ob 12/22p, 24.03.2022
 
OGH: Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind nach Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet (ua) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (fünfter Gedankenstrich), oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und er Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist (sechster Gedankenstrich).
 
Der EuGH hat im vorliegenden Fall das Vorabentscheidungsersuchen des OGH dahin beantwortet, dass das in Art 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen ist, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art 3 Abs 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Brüssel IIa-VO eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die 6 Monate kürzer ist als die in Art 3 Abs 1 lit. a fünfter Gedankenstrich vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaates ist.
 
Da der Kläger hier nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, beträgt die Frist des vorausgesetzten Aufenthalts zur Begründung der Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsorts des Klägers ein Jahr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Aufenthaltsdauer ist nach dem Wortlaut des Art 3 Abs 1 lit a fünfter und sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-VO der Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Voraussetzung hat der Kläger bei Erhebung der Klage nicht erfüllt.
 
 

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